Satzung

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

  1. Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung Henstedt-Ulzburg“.
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
  3. Der Sitz der Stiftung ist in Henstedt-Ulzburg.

§ 2 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
  2. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

§ 3 Stiftungszwecke und ihre Verwirklichung

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie unterstützt nur Maßnahmen in der Gemeinde Henstedt-Ulzburg.

Überwiegender Zweck der Stiftung ist die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln zur Förderung der im Folgenden genannten Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 58 Nr. 2 AO).
Daneben verwirklicht die Stiftung diese genannten Zwecke auch unmittelbar selbst im Sinne von § 57 Abs.1 AO.

Die Stiftung wird zunächst mit einem Stiftungsvermögen von 100.000 Euro gegründet werden. Die Stiftung wird bemüht sein, in erheblichem Umfang Zustiftungen zu erhalten. Mit zunehmendem Vermögen soll deshalb auch der Stiftungszweck ausgedehnt werden. Im Hinblick auf diese Ausdehnung wird der Stiftungszweck insgesamt schon jetzt wie folgt festgelegt:

Basierend auf dem Gründungskapital von 100.000 Euro besteht der Zweck der Bürgerstiftung in der Förderung der Jugend- und der Altenhilfe sowie in der Bildung und Ausbildung.
Diesen Zweck verwirklicht die Stiftung insbesondere durch die Ausstattung von Einrichtungen für Jugendliche und für alte Menschen sowie durch die Förderung von Vorhaben, bei denen insbesondere bei Jugendlichen deren soziale Kompetenzen und Übernahme von Verantwortung geweckt werden sollen. Hierzu kann die Stiftung auch eigene Schulungsmaßnahmen durchführen. Zweck der Stiftung ist außerdem die Förderung mildtätiger Zwecke i.S.d. § 53 Nr. 1 Abgabenordnung.

Erhöht sich das Stiftungsvermögen über diesen Betrag auf bis zu 200.000 Euro kommt folgender Stiftungszweck hinzu:

Die Förderung der Kunst und der Kultur.
Diesen Zweck verwirklicht die Stiftung insbesondere durch die Unterstützung von kulturellen Einrichtungen oder unter anderem durch die Aufstellung von Kunstwerken im öffentlichen Raum sowie die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen (z.B. Konzerte und Ausstellungen).

Erhöht sich das Stiftungsvermögen über 200.000 Euro auf bis zu 300.000 Euro kommt folgender Stiftungszweck hinzu:

Förderung des Sports.
Diesen Zweck verwirklicht die Stiftung insbesondere durch die Förderung von Körperschaften, die sportliche Veranstaltungen durchführen. Die Stiftung kann aber auch selbst sportliche Veranstaltungen, wie z.B. internationale Vergleichswettkämpfe, die die Völkerverständigung fördern und integrative Maßnahmen für junge Menschen auf sportlichem Gebiet, wie z.B. Vergleichswettkämpfe zwischen deutschen und ausländischen Einwohnern oder für Behinderte, durchführen.

Erhöht sich das Stiftungsvermögen über 300.000 Euro auf bis zu 400.000 Euro kommt folgender Stiftungszweck hinzu:

Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes.
Diesen Zweck verwirklicht die Stiftung durch die finanzielle Unterstützung von steuerbegünstigten Umwelt- und Naturschutzorganisationen insbesondere durch Unterstützung der Entwicklung umwelt- und ressourcenschonender Verfahren. Sie kann mit Zustimmung der Naturschutzbehörde Biotope und Naturräume schaffen, unterhalten und pflegen.

Erhöht sich das Stiftungsvermögen darüber hinaus kommt folgender Stiftungszweck hinzu:

Förderung von internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
Diesen Zweck verwirklicht die Stiftung neben der finanziellen Unterstützung von steuerbegünstigten Körperschaften auch selbst durch eigene Maßnahmen zur Intensivierung der Eingliederung von Ausländern und Aussiedlern wie die Organisation und Durchführung von internationalen Jugendcamps.

Erklärt ein Zustifter ausdrücklich, dass er durch seine Zustiftung einen Stiftungszweck unterstützen möchte, der aufgrund der finanziellen Ausstattung der Stiftung noch nicht erreicht ist, ist die solchermaßen zweckgebundene Zustiftung in Abweichung von der vorstehenden Regel für den mit der Zustiftung verbundenen Zweck zu verwenden.

§ 4 Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet.
  3. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.
  4. Die Verwaltung der Stiftung hat den Grundsätzen einer sparsamen Wirtschaftsführung zu entsprechen.
  5. Die Stifter erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
  6. Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen nicht zu.

§ 5 Stiftungsvermögen

  1. Das Vermögen der Stiftung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft und den jeweiligen Zustiftungen.
  2. Zustiftungen sind zulässig und erwünscht. Sie wachsen dem Vermögen zu.
  3. Das Stiftungsvermögen ist in seinem jeweiligen Wert ungeschmälert zu erhalten. Spekulationsgeschäfte sind untersagt. Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nicht zulässig.
  4. Bei der Anlage des Stiftungsvermögens stehen Sicherheit des Vermögens, laufende Erträge und ausreichende Liquidität im Vordergrund.
  5. Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus weiteren Zuwendungen, so weit diese nicht zur Vermehrung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Zweckgebundene Zuwendungen sind den Vorgaben ihrer Zuwender entsprechend zu verwenden.
  6. Freie Rücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dieses zulassen. Der Stiftungsvorstand kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen. Zuwendungen Dritter, die nach dem Willen des Zuwendenden zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind (Zustiftungen), sind dem Stiftungsvermögen zuzuführen, es sei denn, die Annahme der Zustiftung wird abgelehnt.

§ 6 Organe der Stiftung

  1. Organe der Stiftung sind:
    · Die Stifterversammlung
    · Der Vorstand
  2. Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen können ihre notwendigen Auslagen, die durch ihre Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, ersetzt werden. Dieser Ersatz kann pauschaliert werden. Darüber hinaus dürfen den Mitgliedern der Stiftungsorgane keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
  3. Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Stiftung schließt auf ihre Kosten für die Mitglieder des Vorstandes eine Organhaftungsversicherung ab.
  4. Der Stiftungsvorstand kann den Bürgermeister der Gemeinde Henstedt-Ulzburg mit der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte für die Stiftung beauftragen. Entscheidungskompetenzen der Organe der Stiftung können dabei nicht übertragen werden.

§ 7 Stifterversammlung

  1. Die Stifter und die Zustifter mit einer Mindeststiftung von 2.500 Euro bilden die Stifterversammlung. Juristische Personen werden durch den gesetzlichen Vertreter in dieser Versammlung vertreten. Der Sitz ist personengebunden und besteht auf Lebenszeit.
  2. Die Mitgliedschaft in der Stifterversammlung beginnt mit dem dritten auf die Einzahlung folgenden Monat. Maßgebend für die Berechnung ist dabei der Tag der Buchung der Einzahlung auf dem Konto der Stiftung.
  3. Mitglieder der Stifterversammlung können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden auf ihren Sitz auf Dauer verzichten. Handelt es sich dabei um ein neues Mitglied, muss die Erklärung dem Vorsitzenden vier Wochen vor dem Versand der Einladung zur nächsten Sitzung der Stifterversammlung vorliegen.
  4. Ein Mitglied der Stifterversammlung kann aus wichtigem Grund, auch auf Verlangen der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde, von den übrigen Mitgliedern der Stifterversammlung abberufen werden. Das betroffene Mitglied ist dabei von der Stimmabgabe ausgeschlossen, es soll zuvor aber gehört werden.
  5. Für den Fall, dass die Zahl der Stifter, die die Stifterversammlung bilden, weniger als 10 beträgt, kann die Stifterversammlung mit ¾ Mehrheit weitere Mitglieder benennen. Für den Fall, dass die Stifterversammlung weniger als fünf Personen besteht, muss ein Mitglied hinzu benannt werden.
    Diese sollten in der Gemeinde engagiert oder mit den Stiftern familiär verbunden
    sein.
  6. Die Stifterversammlung wählt sich aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Die Amtszeit beträgt 5 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit führen der Vorsitzende und der Stellvertreter die Geschäfte bis zur Nachwahl fort.

§ 8 Aufgaben der Stifterversammlung

  1. Die Stifterversammlung trifft die strategischen Grundsatzentscheidungen. Sie überwacht die Geschäftsführung des Vorstands und hat darauf zu achten, dass der Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllt wird.
  2. Die Stifterversammlung hat darüber hinaus folgende Aufgaben:
    · Bestellung der Mitglieder des Vorstandes,
    · Bestellung des Abschlussprüfers, der die Qualifikation als Wirtschaftsprüfer haben sollte,
    · Entgegennahme des Berichts des Prüfers,
    · Genehmigung der Planung des Vorstandes zur Einwerbung von Stiftungsmitteln,
    · Entgegennahme und Prüfung des jährlichen Tätigkeitsberichts des Vorstands,
    · Grundsatzbeschlüsse über die Anlage des Stiftungsvermögens, gegebenenfalls einschließlich
    der Auswahl der Vermögensverwaltungsgesellschaft,
    · Kontaktpflege zu potenziellen Zustiftern, Aktivitäten zur Einwerbung von Stiftungsmitteln
    · Beschlüsse für zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte des Vorstands,
    · Genehmigung der Geschäftsordnungen des Vorstandes,
    · Beschlussfassung über die Stiftungssatzung und über Satzungsänderungen sowie
    über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens,
    · Beratung des Vorstandes bei der Erfüllung des Stiftungszwecks,
    · Genehmigung des Wirtschaftsplans für das folgende Geschäftsjahr einschließlich
    der geplanten Mittelverwendung und Ausgaben,
    · Feststellung des Jahresabschlusses,
    · Entlastung des Vorstandes.
  3. Zur Aufgabe der Stifterversammlung gehört es ferner, dem Vorstand geeignete Maßnahmen zur Imagebildung und Imagepflege der Stiftung vorzuschlagen.

§ 9 Einberufung, Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung der Stifterversammlung

  1. Die Stifterversammlung wird von ihrem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage; sie kann im Einvernehmen aller Mitglieder verkürzt werden. Die Stifterversammlung ist auch einzuberufen, wenn es eines der Mitglieder oder der Vorstand unter Angabe des Beratungspunktes verlangt. Die Ladung zur konstituierenden Sitzung erfolgt durch das an Lebensjahren älteste Mitglied.
  2. Die Stifterversammlung ist beschlussfähig, wenn die Ladung frist- und formgerecht erfolgt ist und mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind.
  3. Alle Beschlüsse der Stifterversammlung erfolgen grundsätzlich auf Sitzungen. Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande, soweit in der Satzung nicht anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Wahlen sind auf Antrag eines Mitgliedes geheim durchzuführen.
  4. In dringenden Fällen kann der Vorstand Beschlüsse der Stifterversammlung auch im schriftlichen Verfahren sowie per Telefax oder e-mail herbeiführen (Umlaufverfahren). Der Beschluss ist nur wirksam, wenn alle Mitglieder der Stifterversammlung der Durchführung des Umlaufverfahrens und dem Beschlussvorschlag zugestimmt haben.
  5. Über alle Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden der Stifterversammlung und einem Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern der Stifterversammlung zuzuleiten ist. Alle Beschlüsse sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus fünf Personen. Er wählt sich aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die Dauer seiner Amtszeit.
  2. Der Vorstand wird von der Stifterversammlung bestellt. Seine Amtszeit beträgt fünf Jahre. Wiederbestellung ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Neu- oder Wiederbestellung weiter. Der Bürgermeister der Gemeinde Henstedt-Ulzburg kann mit beratender Stimme zusätzlich in den Vorstand berufen werden.
  3. Die Mitgliedschaft im Vorstand endet, außer durch Ablauf der Amtszeit, durch Niederlegung des Amtes, die jederzeit zulässig ist, durch Abberufung aus wichtigem Grund sowie durch Tod.
  4. Ein Mitglied des Vorstandes kann aus wichtigem Grund, auch auf Verlangen der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde, von der Stifterversammlung abberufen werden. Das betroffene Mitglied soll zuvor gehört werden.
  5. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds benennt die Stifterversammlung für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied. Bis zur Ergänzung verringert sich die Zahl der Mitglieder des Vorstandes um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.
  6. Der erste Stiftungsvorstand besteht aus:
    · Heinz Papenhagen
    · Achim Bartholl
    · Horst Schumacher
    · Volker Manke
    · Wolfgang Horstmann

und mit beratender Stimme Bürgermeister Volker Dornquast.

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er handelt durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich. Eines dieser Mitglieder muss der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes sein.
    Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende verpflichtet, von seiner Vertretungsbefugnis nur bei Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch zu machen. Das beratende Mitglied ist nicht zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der Stiftung befugt.
  2. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch die Stifterversammlung bedarf.
  3. Der Vorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes zu sorgen.
  4. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung der Stiftung und die Ausarbeitung, Vorbereitung und Durchführung aller Maßnahmen zur Erreichung des Stiftungszweckes im Rahmen des von der Stifterversammlung genehmigten Wirtschaftsplans und unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Stifterversammlung, insbesondere
    · die ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung
    von Büchern,
    · die mittel- und kurzfristige Planung zur Einwerbung von Stiftungs- und Spendenmitteln
    sowie Zustiftungen,
    · bis Ende Oktober eines Geschäftsjahres die Fertigstellung des Wirtschaftsplanes
    für das kommende Geschäftsjahr einschließlich der Vorschläge zur Verwendung
    von Stiftungsmitteln und einer Prognose für das Folgejahr,
    · die Ausführung der Vergabe von Stiftungsmitteln nach den gesetzlichen Vorschriften
    und den Bestimmungen dieser Satzung und des Geschäftsplans,
    · die Rechnungslegung nach den für die Stiftung geltenden Vorschriften,
    · die Vorlage einer Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und eines Berichts
    über die Erfüllung des Stiftungszwecks an die Stifterversammlung innerhalb von
    drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres,
    · Kontaktpflege zu potenziellen Zustiftern,
    · die Erfüllung gesetzlich begründeter Verpflichtungen und Aufgaben.
  5. Der Vorstand benötigt die Zustimmung der Stifterversammlung zu folgenden Rechtsgeschäften:
    · Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundbesitz und von Anteilen an
    geschlossenen Fonds,
    · zu Rechtsstreitigkeiten.
  6. Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich. Aufwendungen können ersetzt werden.
  7. Der Vorstand hat der Stifterversammlung in regelmäßigen Abständen, auf Verlangen jederzeit, unter Vorlage von Belegen Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten und Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren.

§ 12 Einberufung, Beschlussfähigkeit, Beschlussregelungen

  1. Der Stiftungsvorstand wird von seinem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung nach Bedarf, mindestens aber einmal im Kalenderjahr einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage; sie kann im Einvernehmen aller Mitglieder verkürzt werden. Der Vorstand ist auch einzuberufen, wenn es eines seiner Mitglieder oder die Stifterversammlung unter Angabe des Beratungspunktes verlangt. Die Ladung zur ersten konstituierenden Sitzung des Stiftungsvorstandes erfolgt durch das an Lebensjahren älteste Mitglied.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Ladung frist- und formgerecht erfolgt ist und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
  3. Alle Beschlüsse des Vorstandes erfolgen grundsätzlich auf Sitzungen. Er beschließt mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder, es sei denn, die Satzung bestimmt etwas anderes. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. In dringenden Angelegenheiten kann der Vorstand Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren (siehe § 9 Abs 4) herbeiführen.
  4. Über alle Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern des Vorstandes und dem Vorsitzenden der Stifterversammlung zuzuleiten ist. Alle Beschlüsse sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.

§ 13 Satzungsänderung

  1. Die Änderung der Satzung ist zulässig, wenn
    a) der Stiftungszweck und die Gestaltung der Stiftung nicht oder nur unwesentlich verändert werden oder
    b) dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnisse angebracht ist.
  2. Satzungsänderungen werden von der Stifterversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel beschlossen. Die Satzungsänderungen müssen in der Einladung zur Sitzung angekündigt werden. Für diesen Fall ist die Anwesenheit von mehr als Dreiviertel der Mitglieder erforderlich. Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen der Genehmigung der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde.

§ 14 Wegfall der Stiftungszwecke, Zusammenlegung und Auflösung der Stiftung

Wird die Erfüllung der Stiftungszwecke unmöglich, können die Organe der Stiftung einstimmig mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde eine Änderung der Stiftungszwecke beschließen, die den ursprünglichen Stiftungszwecken möglichst ähnlich sein sollen.

Die Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung ist ausgeschlossen, allerdings kann die Stiftung eine andere Stiftung im Wege der Zulegung aufnehmen.

Die Auflösung der Stiftung bedarf der Anwesenheit aller Mitglieder sowie eines einstimmigen Beschlusses jedes der Organe der Stiftung.

Das Stiftungsvermögen fällt bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung bzw. Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks an die Gemeinde Henstedt-Ulzburg, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.

§ 15 Sonstige Bestimmungen

So weit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die für die Stiftung und deren Gemeinnützigkeit einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sowie mögliche Auflagen der Aufsichtsbehörden.

Sollte eine Bestimmung aus dieser Satzung unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt. Die ungültige Bestimmung ist dann durch einen Beschluss der Stifterversammlung so zu verändern oder zu ersetzen, dass der gewollte Zweck am besten erreicht wird.

Henstedt-Ulzburg, den 04. April 2007